Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ)

Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ)
mehrseitiger völkerrechtlicher Vertrag vom 20.3.1883 mit Änderungen von 1925 (Haag), 1934 (London), 1958 (Lissabon) und 1967 (Stockholm), für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft in der Stockholmer Fassung (BGBl 1970 II 391 ff.), für eine Reihe von Verbandsstaaten gelten ältere Fassungen (Anwendungsregeln in Art. 27). Gegenstand des Vertrages ist der Schutz des gewerblichen Eigentums ( Patente,  Gebrauchs- und  Geschmacksmuster,  Marken, Handelsnamen, Herkunftsangaben und  Ursprungsbezeichnungen, Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Art. 1 II). Der Vertrag schafft kein einheitliches internationales Recht, sondern begründet Pflichten der Mitgliedstaaten sowie eine Reihe von Rechten, auf die sich die Angehörigen der Verbandsstaaten im Inland unmittelbar berufen können. Die Bedeutung des Vertrages liegt v.a. in der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur  Inländerbehandlung und in der Begründung von  Prioritätsrechten für die Auslandsanmeldung von  gewerblichen Schutzrechten einschließlich europäischer Patente und internationaler Patentanmeldungen sowie für die internationale Registrierung gewerblicher Schutzrechte.
- Vgl. auch  Madrider Markenabkommen (MMA),  Haager Abkommen,  TRIPS-Abkommen.

Lexikon der Economics. 2013.

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